Am 27. Oktober 2011 trat der neue § 522 ZPO in Kraft
Die Änderung des § 522 ZPO wurde am 7. Juli 2011 im Deutschen Bundestag beschlossen. Zukünftig können in zweiter Instanz mehr mündliche Verfahren durchgeführt werden. Die Richter dürfen nur noch dann im schriftlichen Verfahren entscheiden, wenn die Berufung offensichtlich aussichtslos ist. Die neue Fassung des § 522 ZPO beschränkt die Entscheidung durch Beschluss auf die Fälle, in denen die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung nicht erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht geboten ist. Für die FDP-Fraktion war es zum einen besonders wichtig, dass es unabhängig von den Erfolgsaussichten geboten sein kann, eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Sei es - um nur zwei Anwendungsfälle zu nennen -, dass die Rechtsverfolgung von existentieller Bedeutung für den Berufungsführer ist oder das erstinstanzliche Urteil zwar im Ergebnis richtig, in der Begründung jedoch falsch ist.
Das Gesetz wurde am 26. Oktober 2011 im Bundesgesetzblatt verkündet und trat am 27. Oktober 2011 in Kraft.








