Mechthild Dyckmans, FDP - Drogenbeauftragte der Bundesregierung

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Sonntag, 5. Februar 2012

02.02.2007

Mechthild kritisiert Dr. Jürgen Gehb wegen seiner Zustimmung zur Gesundheitsreform scharf

zum Herunterladen: Gesundheitsreform_Gehb_02.02.2007.pdf (122,49 KB)

Berlin: Anlässlich der heutigen Abstimmung zum GKV-Wettbewerbsbesträkungsgesetz, der Gesundheitsreform
2007, erklärt die Vorsitzende des FDP-Kreisverbandes Kassel Stadt und justizpolitische
Sprecherin der FDP-Bundestagsfraktion Mechthild Dyckmans:
Die Vorsitzende des FDP-Kreisverbandes Kassel Stadt hat den CDU-Abgeordneten Dr.
Jürgen Gehb aus Kassel für sein Abstimmungsverhalten bei der Verabschiedung der Gesundheitsreform
heute in Berlin scharf kritisiert. „Gehb hat mit seiner Zustimmung zur
Gesundheitsreform als Parteivertreter, aber nicht als Volksvertreter gehandelt“, erklärte
Dyckmans wörtlich. Gehb hat selbst erklärt, dass das Bundesverfassungsgericht das letzte
Wort zur Gesundheitsreform haben werde. Er könne nicht sagen, „das Gesetz strotzt nur
nur so vor Verfassungsmäßigkeit“ (ddp-Meldung vom 30.01.2007, 16.23 Uhr).
Gehb erkennt also die schwerwiegenden verfassungsrechtlichen Bedenken, die diese Gesundheitsreform
hervorruft. Warum er dann trotzdem zustimmt, ist nicht nachzuvollziehen.
„Dieser Gesundheitsmurks, für den Gehb ganz persönlich mitverantwortlich ist,
macht die Gesundheitsversorgung für alle teurer, aber für niemanden besser“, kritisierte
Dyckmans. Vor allem werde das Gesundheitssystem nicht zukunftsfest. Die Leidtragenden
seien die Patienten, die Versicherten und alle in der Gesundheitsversorgung Berufstätigen.
Die im Rahmen der Gesundheitsreform verabschiedeten Regelungen haben zum Teil
Eingriffe in die Vertragsautonomie und die Eigentumsrechte der Versicherten und der
Versicherer zur Folge haben. Die Verpflichtung für die PKV, einen Einheitsbasistarif anzubieten,
kollidiert sowohl mit den Grundrechten der Versicherungsunternehmen als auch
mit denen der Versicherungsnehmer. Die Einführung des staatlich festgesetzten Basistarifs
greift in das Grundrecht der Berufsfreiheit der privaten Krankenversicherungsunternehmen (gem. Art. 12 Abs. 1 GG) ein, da die Prämien künftig nicht mehr am individuellen
Krankheitsrisiko orientiert werden dürfen. Die Liste der verfassungsrechtlichen Bedenken
lässt sich fortsetzen. Der Bundesregierung ist es in den Beratungen in den Ausschüssen
und im Plenum des Deutschen Bundestages nicht gelungen, die bestehenden
gravierenden verfassungsrechtlichen Bedenken zu entkräften.


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